Wichtiger Punkt: die Führerscheinkontrolle.Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, ohne in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, der macht sich gemäß Paragraf 21 StVG strafbar. Dieser Tatbestand ist vom Gesetzgeber mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen belegt.Weiterhin birgt die Halterverantwortung zahlreiche Bußgeldrisiken, die im Bereich von StVO, StVG, UVV oder StVZO entstehen können und für die der Fuhrparkverantwortliche gegebenenfalls persönlich haftet. Daher ist eine schriftliche, zweifelsfreie vertragliche Definition aller Aufgaben und Pflichten eines Fuhrparkverantwortlichen unverzichtbar.
Mit zwei wichtigen Punkten kann der für die Flotte Zuständige seiner persönlichen Verantwortung im Bereich der Halterhaftung gerecht werden: Mit einer professionellen Führerscheinkontrolle, entweder durch ihn selbst oder durch einen externen Dienstleister, der sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben hält. Und mit einer ausgefeilten Dienstwagenordnung: Sie ist ein wichtiges Instrument, um die Firmenwagenfahrer zu kontrollieren und im Notfall auch zu disziplinieren.
Harald J. Frings, Geschäftsführer der Hannover Leasing und Mitglied des VMF
Beitrag in: Firmenauto 7/2010


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